Etwa zwei Drittel aller pflegenden Angehörigen in Deutschland sind gleichzeitig berufstätig. Sie meistern jeden Tag einen enormen Spagat zwischen ihren beruflichen Anforderungen und der emotionalen wie physischen Belastung der häuslichen Pflege. Viele dieser Millionen von Menschen fühlen sich dabei von ihren Arbeitgebern alleingelassen.
Das Wichtigste in Kürze
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr und pflegebedürftiger Person mit 90 Prozent Pflegeunterstützungsgeld bei akuter Pflegesituation
- Pflegezeit: Bis zu sechs Monate unbezahlte Freistellung in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, mit zinslosem Darlehen möglich
- Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate teilweise Freistellung bei mindestens 15 Wochenstunden in Betrieben ab 25 Mitarbeitern
- Arbeitgeberunterstützung: Flexible Arbeitsmodelle, Beratung und finanzielle Förderungen bis zu 95 Prozent helfen beiden Seiten
Warum viele Mitarbeitende Pflege und Beruf vereinbaren müssen
Die Relevanz von Pflegeverantwortung am Arbeitsplatz ist größer, als viele Arbeitgeber vermuten. In praktisch jedem Unternehmen arbeitet eine signifikante Anzahl von Mitarbeitern mit Pflegeaufgaben.
Wie häufig betrifft Pflegebedürftigkeit Arbeitnehmer?
Rund zwei von drei pflegenden Angehörigen unter 65 Jahren sind erwerbstätig. Die Wissenschaft schätzt, dass etwa jede 17. erwerbstätige Person bereits die Verantwortung für einen pflegebedürftigen Angehörigen trägt. Mit aktuell 5,69 Millionen pflegebedürftigen Menschen in Deutschland handelt es sich um ein Phänomen, das ganze Branchen und Betriebsgrößen erfasst.
Die Pflegeprävalenz (also der Anteil pflegebedürftiger Menschen an der Bevölkerung) ist regional sehr unterschiedlich. Während der Bundesdurchschnitt 2023 bei sieben Prozent lag, erreichte sie in manchen Regionen deutlich höhere Werte. Demografische Prognosen deuten darauf hin, dass die Zahl erwerbstätiger Angehöriger von Pflegebedürftigen in den kommenden Jahren kontinuierlich ansteigen wird.
Welche Belastungen entstehen durch die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf?
Pflegende Angehörige wenden im Durchschnitt 49 Stunden pro Woche für die Versorgung ihrer Nächsten auf. Das ist ein Anstieg gegenüber früheren Jahren – 2019 waren es noch durchschnittlich 43 Stunden pro Woche. Diese hohe zeitliche Belastung wirkt sich unmittelbar auf die Erwerbstätigkeit aus.
Mehr als jede vierte befragte Hauptpflegeperson im erwerbsfähigen Alter gibt an, ihre Erwerbstätigkeit aufgrund der häuslichen Pflege reduziert oder ganz aufgegeben zu haben. Nur 46 Prozent der pflegenden Angehörigen im erwerbsfähigen Alter arbeiten in Vollzeit.
Die finanziellen Konsequenzen sind erheblich. 42 Prozent derjenigen, die ihren Arbeitsumfang reduzierten, verzeichneten einen Verdienstausfall von bis zu 500 Euro monatlich. 30 Prozent mussten sogar auf 1.000 Euro im Monat verzichten. Infolge dieser Einkommensausfälle ist die Armutsgefährdungsquote unter pflegenden Angehörigen mit 20 Prozent vier Prozent höher als in der Gesamtbevölkerung.
Die psychische und physische Belastung ist ebenfalls erheblich. 26 Prozent der befragten pflegenden Angehörigen verspüren eine hohe mentale Belastung. Dies gilt besonders für Pflegepersonen, die Menschen mit einer Demenzerkrankung oder einem Pflegegrad ab 3 betreuen.
Welche Risiken gefährden den Arbeitsplatz pflegender Mitarbeitender?
Eine zentrale Problematik ist die Diskriminierung am Arbeitsplatz. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass Diskriminierung gegenüber pflegenden Angehörigen am Arbeitsplatz stark verbreitet ist. Dies ist besonders problematisch, da 64 Prozent der befragten Erwerbstätigen angeben, dass sie ein privates Pflegeengagement im Jobumfeld nicht kommunizieren würden – oft aus der Sorge um ihre Zukunft im Unternehmen.
Die Burnout-Gefahr ist real und dokumentiert. Pflegende Angehörige, die berufstätig sind, erleben oft eine Kombination aus hoher Arbeitsbelastung, emotionalen Anforderungen der Pflege und mangelnder Unterstützung. In schweren Fällen kann dies zum vollständigen Ausstieg aus dem Beruf führen.
Gesetzliche Regelungen zur Pflegezeit und finanziellen Unterstützung
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) verankert. Diese Gesetze bieten verschiedene Freistellungsoptionen je nach Betriebsgröße und Pflegesituation.
Was ist kurzzeitige Arbeitsverhinderung und wann greift sie?
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch nach § 2 des Pflegezeitgesetzes, der in Krisensituationen unmittelbar greift. Wenn nahe Angehörige plötzlich Pflege oder Unterstützung bei der Organisation von Pflegemaßnahmen brauchen, können Sie sich sofort für bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr und pro pflegebedürftiger Person freistellen lassen.
Dies ist unabhängig von der Betriebsgröße möglich – der Anspruch besteht auch gegenüber Kleinbetrieben. Die zehn Tage Sonderurlaub dienen primär dazu, die Pflege zu organisieren. Ein Angehöriger erleidet einen Schlaganfall und kann nicht mehr ohne Pflege zu Hause leben. In dieser Situation greifen die zehn Tage sofort.
Diese kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig, müssen Sie diesem aber unverzüglich mitteilen. Es ist wichtig zu beachten, dass für die Inanspruchnahme noch kein Pflegegrad festgestellt sein muss – es genügt eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit.
Welche Rechte haben Sie auf Pflegezeit?
Die Pflegezeit ist eine weitergehende Freistellungsmöglichkeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes. Beschäftigte, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, haben Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für bis zu sechs Monaten.
Bei minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen besteht ein Anspruch auf Freistellung auch bei außerhäuslicher Betreuung. Diese Freistellung können Sie auch zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase nutzen, mit einer Dauer von bis zu drei Monaten.
Ab wie vielen Mitarbeitern besteht Anspruch auf Pflegezeit?
Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit besteht nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten (Auszubildende zählen dabei als Beschäftigte). Diese Schwelle wird nach oben gezählt – also ein Unternehmen mit 16 Mitarbeitern hat bereits einen Rechtsanspruch.
Beschäftigte in Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten haben zwar keinen Rechtsanspruch, können aber auf freiwilliger Basis mit ihrem Arbeitgeber eine Pflegezeit vereinbaren. Der Arbeitgeber muss über entsprechende Anträge innerhalb von vier Wochen antworten und eine etwaige Ablehnung begründen.
Wie lange können Sie Pflegezeit in Anspruch nehmen?
Die Pflegezeit kann maximal sechs Monate dauern und wird pro pflegebedürftiger Person berechnet. Die Pflegezeit können Sie pro Angehöriger nur einmal in Anspruch nehmen, und zwar am Stück ohne Pausen. Ein Gerichtsurteil vom 15. November 2011 (Aktenzeichen: 9 AZR 348/10) hat festgestellt, dass eine mehrmalige Inanspruchnahme nicht möglich ist, sobald Sie die Pflegezeit einmal genutzt haben.
Sie können die Pflegezeit jedoch in mehrere Teile aufteilen oder teilweise reduzieren, was bedeutet, dass Sie nicht die volle Zeit nehmen müssen. Eine Verlängerung über die sechs Monate hinaus ist nur in bestimmten Fällen möglich – etwa wenn danach eine Familienpflegezeit genommen werden soll.
Was müssen Sie Ihrem Arbeitgeber bei Pflegezeit ankündigen?
Die Ankündigungsfrist ist zentral und unterscheidet sich nach Art der Freistellung. Für die Pflegezeit von bis zu sechs Monaten müssen Sie die Ankündigung spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn vornehmen. Dies ist eine schriftliche Ankündigung in Textform erforderlich.
Ein wichtiger strategischer Punkt: Der Kündigungsschutz gilt maximal zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn. Das bedeutet, dass Sie eine Pflegezeit nicht zu weit im Voraus ankündigen sollten. Optimal ist es, die Ankündigung innerhalb von vier bis zwölf Wochen vor Beginn zu machen.
Was ist das Recht auf Familienpflegezeit?
Die Familienpflegezeit ist eine Möglichkeit für längerfristige, teilweise Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes. Beschäftigte können sich für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Durchschnitt eines Jahres teilweise freistellen lassen.
Die 24 Monate können Sie auch kombiniert mit der Pflegezeit nutzen – die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten beträgt zusammen höchstens 24 Monate. Während der Familienpflegezeit müssen Sie mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten – weniger ist nicht erlaubt. Die maximale Wochenarbeitszeit darf aber 30 Wochenstunden nicht überschreiten.
Welche Voraussetzungen gelten für Familienpflegezeit?
Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten (ohne Auszubildende). Das ist eine höhere Schwelle als bei der Pflegezeit. In Betrieben mit 25 oder weniger Beschäftigten haben Sie zwar keinen Rechtsanspruch, können aber auf freiwilliger Basis eine Familienpflegezeit vereinbaren.
Wie kombinieren Sie Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz?
Eine intelligente Nutzung beider Gesetze ermöglicht es, bis zu 24 Monate Zeit für Pflege zu nutzen. Pflegende nahe Angehörige können Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und nach dem Familienpflegezeitgesetz auch kombiniert in Anspruch nehmen. Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten beträgt zusammen höchstens 24 Monate.
Die Kombination kann verschiedene Formen annehmen: Nahe Angehörige können die Freistellungen parallel oder nacheinander in Anspruch nehmen und sich so die Pflege partnerschaftlich mit anderen Familienmitgliedern teilen. So könnten Sie zunächst 6 Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen und anschließend für weitere 18 Monate teilweise Freistellung im Rahmen der Familienpflegezeit nutzen.
Was bekommen Sie als Pflegeunterstützungsgeld?
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung, die während einer akuten Pflegesituation von bis zu zehn Arbeitstagen greift. Es steht allen Arbeitnehmern zu, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen.
Die Höhe liegt bei 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Das bedeutet, dass wenn Sie normalerweise 2.000 Euro Netto verdienen, Sie während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung 1.800 Euro Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Das Pflegeunterstützungsgeld können Sie seit dem 1. Januar 2024 pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch nehmen.
Das ist wichtig: Der Anspruch ist nicht mehr auf insgesamt zehn Arbeitstage beschränkt, sondern auf zehn Tage pro Person und pro Jahr. Wenn zwei Angehörige pflegebedürftig sind, besteht insgesamt Anspruch auf 20 Tage – 10 pro Person.
Wo beantragen Sie Pflegeunterstützungsgeld?
Das Pflegeunterstützungsgeld beantragen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen. Den Antrag müssen Sie unverzüglich stellen – idealerweise sofort, wenn die akute Pflegesituation eingetreten ist.
Mit dem Antrag müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung einreichen, in der die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen bestätigt wird. Diese Bescheinigung muss dokumentieren, dass die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit mindestens Pflegegrad 1 entspricht.
Umfassende Pflegeunterstützung durch den Arbeitgeber
Über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus können Arbeitgeber eine Vielzahl von Maßnahmen ergreifen, um pflegende Mitarbeiter zu unterstützen. Die Grundlage ist oft eine pflegensensible Unternehmenskultur, die das Tabuthema Pflege enttabuisiert.
Wie unterstützen Arbeitgeber bei der Pflegeorganisation?
Digitale Pflegeberatung ist seit 2022 rechtlich erlaubt und wird durch § 7a SGB XI geregelt. Jede zweite Beratung darf im Videogespräch stattfinden, vorausgesetzt Sie sind damit einverstanden. Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter auf diese kostenlosen Beratungsangebote hinweisen.
Ein besonders innovatives Modell ist die Schulung von „Betrieblichen Vereinbarkeitslotsen Pflege und Beruf“. Diese Lotsen sind Mitarbeiter, die speziell geschult werden und als erste Ansprechpartner im Betrieb zur Verfügung stehen. Sie können ihre Kolleginnen und Kollegen in Fragen zur Organisation und den gesetzlichen Möglichkeiten der häuslichen Pflege beraten.
Flexible Arbeitsmodelle zeigen große Wirkung. Forschung zeigt, dass 85 Prozent der befragten pflegenden Angehörigen zeitlich und örtlich flexible Arbeitsmodelle als nützlich für die Vereinbarkeit erachten. Dies könnte Homeoffice-Tage, flexible Beginns- und Endzeitenregelungen, Gleitzeit oder sogar Vier-Tage-Wochen umfassen.
Welche finanziellen Förderungen und Zuschüsse gibt es bis zu 95 Prozent?
Das wichtigste Instrument ist das zinslose Darlehen. Wenn Sie sich zur Pflege einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz freistellen lassen, können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen.
Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und müssen Sie nach Ende der Pflegezeit in möglichst gleichbleibenden Raten zurückzahlen. Die Berechnung ist so gestaltet, dass das Darlehen in der Regel die Hälfte des Unterschieds zwischen dem pauschalierten monatlichen Nettoentgelt vor der Freistellung und während der Freistellung ausmacht.
Nehmen wir an, Sie verdienen normalerweise 3.000 Euro Netto und während der Pflegezeit mit 15 Stunden pro Woche 1.500 Euro. Der Unterschied beträgt 1.500 Euro. Das Darlehen würde dann die Hälfte, also 750 Euro monatlich, betragen.
Der Staat hat ein weiteres Instrument geschaffen: Arbeitgeber dürfen pro Beschäftigten jährlich bis zu 600 Euro steuerfrei für Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit erbringen. Dies können auch Maßnahmen sein, die pflegenden Angehörigen zugute kommen – etwa Stressbewältigungskurse, Coachings oder Unterstützungsangebote.
Wie organisieren Arbeitgeber Begleitung zu Arztterminen?
Ein häufiges praktisches Problem für pflegende Angehörige ist, dass sie ihre Angehörigen zu Arztterminen begleiten müssen. Durch flexible Anfangs- und Endzeitenregelungen oder die Option, Termine in den Randstunden zu legen, können Sie diese Aufgaben manchmal in Ihre Arbeitszeit integrieren.
Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, können flexibler auf kurzfristige Anforderungen reagieren. Sie könnten etwa morgens schnell ihren Angehörigen zum Arzt begleiten und dann am Computer weiterarbeiten. Einige größere Arbeitgeber mit Betriebsräten können auch verhandeln, dass professionelle Pflegedienste oder Betreuungskräfte bestimmte Aufgaben wie die Begleitung zu Routineterminen übernehmen.
Warum profitieren Arbeitgeber von Pflegeunterstützung für Mitarbeitende?
Der Nutzen für Arbeitgeber ist messbar und substanziell. In Zeiten des Fachkräftemangels sind pflegensensible Arbeitgeber attraktiver. Mitarbeiter, die wissen, dass ihr Arbeitgeber sie unterstützt, wenn sie Pflegeverantwortung haben, bleiben dem Unternehmen länger erhalten.
Mitarbeiter mit ungelösten Pflegeproblemen haben eine niedrigere Produktivität. Arbeitgeber, die Vereinbarkeitskonflikte durch unterstützende Maßnahmen reduzieren, profitieren von höherer Produktivität ihrer Mitarbeiter. Wenn Mitarbeiter wissen, dass sie rechtliche Ansprüche auf Pflegezeit haben und dass der Arbeitgeber diese akzeptiert, greifen sie nicht zu illegalen Mitteln wie erfundenen Krankmeldungen.
Die Einführung von Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit erhöht die Arbeitszufriedenheit aller Mitarbeiter – nicht nur derjenigen mit Pflegeverantwortung. Ein positives Betriebsklima ist ein Wettbewerbsvorteil. Unternehmen, die sich als pflegensensibel positionieren, gewinnen an gesellschaftlicher Anerkennung und können dies auch in ihrer Außenkommunikation nutzen.
Nächste Schritte: Ihr Weg zur passenden Pflegeunterstützung
Für Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter besser unterstützen möchten, gibt es konkrete Schritte. Der erste Schritt ist, sich selbst über die gesetzlichen Möglichkeiten zu informieren. Das Bundesgesundheitsministerium bietet online einen detaillierten Ratgeber. Das Bundesfamilienministerium hat einen „Leitfaden für eine gute Vereinbarkeit von Beruf und Pflege“ veröffentlicht.
Viele Betriebsräte und Personalverantwortliche sollten eine Bestandsaufnahme machen: Wie viele unserer Mitarbeiter haben Pflegeverantwortung? Was sind ihre Herausforderungen? Entlang dieser Erkenntnisse können sie Maßnahmen entwickeln.
Je nach Bundesland gibt es spezifische Unterstützungsprogramme. In Nordrhein-Westfalen gibt es das „Landesprogramm Vereinbarkeit Beruf & Pflege“. In Hessen die „Charta zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege“. Diese Programme bieten oft kostenlose Beratung und Schulungen an.
Die Schulung von Betriebsräten, Personalverantwortlichen und idealerweise von sogenannten „Betrieblichen Vereinbarkeitslotsen“ ist zentral. Diese Personen können dann als erste Ansprechpartner für pflegende Mitarbeiter fungieren. Der größte Hebel ist oft, flexiblere Arbeitsmodelle zu ermöglichen – beginnend mit Homeoffice-Optionen, flexiblen Arbeitszeiten oder sogar Vier-Tage-Wochen-Modellen.